188.21
LKV
CH-TG
§ 6 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Mitgliedschaft
Allgemeine Bestimmungen - Kirchenvolk
§ 6 LKV · Mitgliedschaft
1. Die Kirchgemeinden umfassen alle auf ihrem Gebiet wohnhaften Glieder der katholischen Kirche. Besondere Verhältnisse an den Kantonsgrenzen werden vertraglich geregelt.
2. Der Austritt aus der Kirchgemeinde setzt die schriftliche Erklärung der austretenden Person voraus, nicht mehr der katholischen Kirche oder der katholischen Kirchgemeinde angehören zu wollen. Die Erklärung ist dem Kirchgemeinderat am Wohnsitz der betreffenden Person einzureichen.
3. Wer Mitglied einer thurgauischen katholischen Kirchgemeinde ist, ist zugleich Mitglied der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau.