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188.21 LKV CH-TG

§ 5 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Grundsatz der Subsidiarität

Allgemeine Bestimmungen - Begriff, Rechtsstellung, Zweck
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§ 5 LKV · Grundsatz der Subsidiarität

1. Aufgaben, die das Recht nicht der Landeskirche zuweist, obliegen den Kirchgemeinden.

2. Wo es aufgrund der Aufgabenstellung angezeigt ist, arbeiten die Landeskirche und die Kirchgemeinden zusammen. Sie pflegen dazu einen gegenseitigen Informationsaustausch.

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