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188.21 LKV CH-TG

§ 43 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Inkraftsetzung

Kirchgemeinden - Kirchgemeindeverband
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§ 43 LKV · Inkraftsetzung

1. Diese Verfassung wird nach Annahme in der Volksabstimmung der Katholischen Landeskirche und nach Genehmigung durch den Grossen Rat vom Kirchenrat in Kraft gesetzt.

2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung wird das Gesetz über die Organisation der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau vom 1. Juli 1968 in der Fassung vom 22. Juni 1992 (KOG) aufgehoben.

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