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188.21 LKV CH-TG

§ 42 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Kirchgemeindeverband

Kirchgemeinden - Kirchgemeindeverband
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§ 42 LKV · Kirchgemeindeverband

1. Die Kirchgemeinden können zur Erfüllung eigener oder regionaler Aufgaben Kirchgemeindeverbände bilden.

2. Der Kirchgemeindeverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

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