188.21
LKV
CH-TG
§ 40 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Zusammensetzung
Kirchgemeinden - Kirchgemeinderat
§ 40 LKV · Zusammensetzung
1. Der Kirchgemeinderat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Kirchgemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.
2. Das Gesetz bestimmt die Stellung der Leitung der Pfarrei im Kirchgemeinderat.