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188.21 LKV CH-TG

§ 40 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Zusammensetzung

Kirchgemeinden - Kirchgemeinderat
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§ 40 LKV · Zusammensetzung

1. Der Kirchgemeinderat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Kirchgemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.

2. Das Gesetz bestimmt die Stellung der Leitung der Pfarrei im Kirchgemeinderat.

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