188.21
LKV
CH-TG
§ 4 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Selbstverwaltung
Allgemeine Bestimmungen - Begriff, Rechtsstellung, Zweck
§ 4 LKV · Selbstverwaltung
1. Die Selbstverwaltung der Körperschaften wird ausgeübt durch
1. die Stimmberechtigten;
2. die Behörden der Landeskirche;
3. die Behörden der Kirchgemeinden und der Kirchgemeindeverbände.