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188.21 LKV CH-TG

§ 4 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Selbstverwaltung

Allgemeine Bestimmungen - Begriff, Rechtsstellung, Zweck
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§ 4 LKV · Selbstverwaltung

1. Die Selbstverwaltung der Körperschaften wird ausgeübt durch

1. die Stimmberechtigten;

2. die Behörden der Landeskirche;

3. die Behörden der Kirchgemeinden und der Kirchgemeindeverbände.

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