188.21
LKV
CH-TG
§ 39 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Kirchgemeindeordnung
Kirchgemeinden - Gesamtheit der Stimmberechtigten
§ 39 LKV · Kirchgemeindeordnung
1. Die Gesamtheit der Stimmberechtigten erlässt eine Kirchgemeindeordnung. Sie legt darin die Mitgliederzahl der Behörden fest, regelt die Ausgabenkompetenz des Kirchgemeinderates, bestimmt die Geschäfte, die an der Urne entschieden werden müssen und legt das amtliche Publikationsorgan fest.
2. Die Kirchgemeindeordnung darf weitere Bestimmungen enthalten, die dem übergeordneten Recht der Landeskirche und des Staates nicht widersprechen.