§ 38 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Zuständigkeit
§ 38 LKV · Zuständigkeit
1. Die Gesamtheit der Stimmberechtigten handelt als Kirchgemeindeversammlung, an der Urne oder als Parlament.
2. Sie ist zuständig für
1. die Wahl der Leitung der Pfarrei unter Wahrung der Rechte des Bischofs;
2. die Wahl des Kirchgemeindepräsidenten oder der Kirchgemeindepräsidentin sowie der weiteren Mitglieder des Kirchgemeinderates;
3. die Wahl der Rechnungsprüfungskommission und des Wahlbüros;
4. die Entscheidung über den Einsatz einer externen Revisionsstelle als Unterstützung der Rechnungsprüfungskommission und die Beauftragung der Revisionsstelle;
5. die Genehmigung der Jahresrechnungen der Kirchgemeinde und ihrer Stiftungen;
6. die Beschlussfassung über das Budget und den Steuerfuss sowie über weitere Finanzkompetenzen gemäss Gesetz;
7. die Beschlussfassung über den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken sowie über die Begründung, Änderung und Aufhebung von Eigentumsbeschränkungen an Grundstücken; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kirchgemeinderats gemäss § 41 Abs. 2 Ziff. 8 und Ziff. 9;
8. die Beschlussfassung über die Überführung von Grundstücken aus dem Finanz- in das Verwaltungsvermögen (Widmung) oder aus dem Verwaltungs- in das Finanzvermögen (Entwidmung);
9. den Erlass und die Änderung der Kirchgemeindeordnung;
10. den Erlass und die Änderung von Reglementen;
11. Vereinbarungen mit anderen Kirchgemeinden über die Änderungen des Bestandes oder des Territoriums von Kirchgemeinden;
12. die Genehmigung von Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Kirchgemeinden, die die Finanzkompetenz des Kirchgemeinderats übersteigen;
13. die Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in einem Kirchgemeindeverband und über dessen Statuten.
3. Die Wahlen und Beschlüsse gemäss Ziff. 1, Ziff. 2, Ziff. 7 bis Ziff. 9, Ziff. 11 und Ziff. 13 unterliegen der Genehmigung durch den Kirchenrat.