188.21
LKV
CH-TG
§ 37 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Gemeindeautonomie
Kirchgemeinden
§ 37 LKV · Gemeindeautonomie
1. Die Kirchgemeinden bestimmen ihre Organisation im Rahmen von Verfassung und Gesetz frei.
2. Die Kirchgemeindeordnung wird von der Gesamtheit der Stimmberechtigten erlassen und bedarf der Genehmigung durch den Kirchenrat.
3. Die Kirchgemeinden wählen ihre Behörden und erfüllen die Aufgaben im eigenen Bereich selbständig.
4. Wo es zur Erfüllung der Aufgaben angezeigt ist, arbeiten die Kirchgemeinden in geeigneter Form zusammen.