§ 35 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Aufgaben
§ 35 LKV · Aufgaben
1. Den Kirchgemeinden obliegen insbesondere folgende Aufgaben
1. Sie schaffen die äusseren Voraussetzungen für die Entfaltung des kirchlichen Lebens, namentlich für die Verkündigung, die Liturgie, die Diakonie und die Pflege der Gemeinschaft.
2. Sie beschaffen die Finanzen, insbesondere durch Inanspruchnahme des staatlichen Steuerrechts, und verwalten diese im Rahmen des landeskirchlichen Rechts.
3. Sie stellen das Personal an und sie arbeiten mit der Leitung der Pfarrei für die Personalführung zusammen.
4. Sie unterhalten die ihnen gehörenden Grundstücke und Mobilien, pflegen Kunst- und Kulturgüter und führen ein Archiv.
5. Sie unterstützen die Ökumene und den interreligiösen Dialog.
6. Die Organe der Kirchgemeinden arbeiten mit den Behörden der politischen Gemeinden, der Schulgemeinden und der anderen Kirchgemeinden zusammen, um Schnittstellen zu klären und gemeinsame Anliegen zu fördern.
7. Die Organe der Kirchgemeinde können sich von pastoralen Stellen Aufgaben übertragen lassen.