188.21
LKV
CH-TG
§ 33 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Zentralsteuer
Landeskirche - Finanzordnung
§ 33 LKV · Zentralsteuer
1. Die Landeskirche erhebt bei den Kirchgemeinden die Zentralsteuer zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
2. Die Zentralsteuer wird nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kirchgemeinden bemessen. Der Ansatz wird jährlich durch die Synode festgesetzt.