188.21
LKV
CH-TG
§ 32 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Organe
Landeskirche - Richterliche Behörden
§ 32 LKV · Organe
1. Die Rechtspflege in der Landeskirche wird ausgeübt durch die Schlichtungsstelle und die Rekurskommission der Landeskirche.
2. Das Gesetz über die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau regelt die Wahl, die Organisation und das Verfahren.
3. Über Beschwerden gegen Entscheide der Rekurskommission entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.