188.21
LKV
CH-TG
§ 31 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Unabhängigkeit
Landeskirche - Richterliche Behörden
§ 31 LKV · Unabhängigkeit
1. Die richterlichen Behörden sind nur an das Recht gebunden und in ihrem Urteil unabhängig.