Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
188.21 LKV CH-TG

§ 31 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Unabhängigkeit

Landeskirche - Richterliche Behörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31 LKV · Unabhängigkeit

1. Die richterlichen Behörden sind nur an das Recht gebunden und in ihrem Urteil unabhängig.

← § 30 LKV Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Begriff der Landeskirche § 32 LKV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →