188.21
LKV
CH-TG
§ 30 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Notverordnungsrecht
Landeskirche - Kirchenrat
§ 30 LKV · Notverordnungsrecht
1. Bei Not oder schwerer Störung der öffentlichen oder der kirchlichen Ordnung trifft der Kirchenrat Massnahmen, um das Funktionieren von Landeskirche und Kirchgemeinden sicherzustellen.
2. Dazu kann er Verordnungen oder Verfügungen erlassen, deren Bestimmungen von Verfassung und Gesetz abweichen können. Solche Verordnungen sind zu befristen. Er hat der Synode unverzüglich Rechenschaft darüber abzulegen. Die Bestimmungen zur Einberufung von Synodensitzungen können nicht per Notverordnung geändert werden.
3. Stimmt die Synode nicht gegen die Verordnungen oder Verfügungen, so bleiben sie in Kraft.