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188.21 LKV CH-TG

§ 29 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Weitere Zuständigkeit

Landeskirche - Kirchenrat
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§ 29 LKV · Weitere Zuständigkeit

1. Der Kirchenrat ist für alle Geschäfte der Landeskirche gemäss § 16 zuständig, für die kein anderes Organ zuständig ist.

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