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188.21 LKV CH-TG

§ 28 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Zuständigkeiten

Landeskirche - Kirchenrat
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§ 28 LKV · Zuständigkeiten

1. Der Kirchenrat ist zuständig für die Führung der Landeskirche. Dies beinhaltet

1. Leitung der landeskirchlichen Dienststellen;

2. Regelung der Dienstverhältnisse der Mitarbeitenden;

3. Verantwortung für die Finanzen und das Vermögen;

4. Erlass von Verordnungen im Rahmen der landeskirchlichen Gesetze.

2. Der Kirchenrat ist zuständig für die Aufsicht über die Kirchgemeinden in folgenden Belangen

1. Änderungen im Bestand oder des Gebiets von Kirchgemeinden

a. Genehmigung von Änderungen, die von den betroffenen Kirchgemeinden beschlossen wurden;

b. Antragstellung an die Synode auf Änderungen, die der Kirchenrat als notwendig erachtet.

2. Organisation und Führung

a. Genehmigung der Kirchgemeindeordnungen;

b. Stellvertretende Führung von Kirchgemeinden, deren Kirchgemeinderat nicht mehr beschluss- oder handlungsfähig ist;

c. Erlass einer Archivverordnung und eines Archivplans.

3. Wahlgeschäfte und Amtsenthebungen

a. Prüfung der Wahlfähigkeit von Personen, die zur Wahl für die Leitung einer Pfarrei vorgeschlagen werden;

b. Genehmigung der Wahl von Personen, die für die Leitung einer Pfarrei gewählt worden sind;

c. Genehmigung der Wahl der Kirchgemeinderäte;

d. Amtsenthebung von Personen, die von einer oder von mehreren Kirchgemeinden gewählt worden sind, während der laufenden Amtsperiode.

4. Finanz- und Vermögensverwaltung

a. Prüfung der Jahresrechnungen;

b. Genehmigung von Grundstückgeschäften;

c. Genehmigung von Bauvorhaben der Finanzausgleichsgemeinden;

d. Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen, soweit keine andere Aufsicht besteht.

3. Der Kirchenrat berät Kirchgemeinden und kann bei Konflikten um Vermittlung angerufen werden.

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