188.21
LKV
CH-TG
§ 26 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Stellung
Landeskirche - Kirchenrat
§ 26 LKV · Stellung
1. Der Kirchenrat ist das vollziehende Organ der Landeskirche. Er verantwortet seine Tätigkeit gegenüber der Synode und legt ihr jährlich in einem Bericht Rechenschaft ab.
2. Er vertritt die Landeskirche nach innen und nach aussen.