188.21
LKV
CH-TG
§ 24 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Kommissionen
Landeskirche - Synode
§ 24 LKV · Kommissionen
1. Die Synode kann ständige Kommissionen und Spezialkommissionen einsetzen.
2. Sie wählt die Mitglieder und Präsidien dieser Kommissionen oder delegiert diese Kompetenz an das Synodenbüro.
3. Darüber hinaus kann auch das Synodenbüro Spezialkommissionen einsetzen und deren Mitglieder und Präsidien wählen.
4. Die Synode kann Verwaltungshandlungen an Kommissionen übertragen.