§ 23 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Zuständigkeit
§ 23 LKV · Zuständigkeit
1. Die Synode ist zuständig für folgende Rechtserlasse
1. Erlass von landeskirchlichen Gesetzen;
2. Erlass der eigenen Geschäftsordnung.
2. Die Synode ist zuständig für folgende Wahlen
1. Wahl ihres Präsidenten oder ihrer Präsidentin, des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin, des Aktuars oder der Aktuarin;
2. Wahl von vier Stimmenzählern und Stimmenzählerinnen;
3. Wahl der Kommissionen und deren Präsidien;
4. Wahl des Kirchenrats und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin;
5. Wahl der Rekurskommission und ihres Präsidenten oder ihrer Präsidentin;
6. Wahl der Revisionsstelle für die landeskirchlichen Rechnungen sowie für die vom Kirchenrat verwalteten Fonds und Stiftungen.
3. Die Synode ist zuständig für folgende Verwaltungshandlungen
1. Genehmigung der Synodalwahlergebnisse;
2. Aufsicht über die Amtsführung des Kirchenrats;
3. Beschlussfassung über das Budget der Landeskirche, die Festsetzung der Zentralsteuer und allfälliger anderer landeskirchlicher Abgaben;
4. Genehmigung der Jahresrechnung;
5. Genehmigung des Jahresberichts des Kirchenrats;
6. Festlegung neuer und Beendigung bisheriger Dienste zur Erfüllung der Aufgaben der Landeskirche;
7. Änderungen der Wahlkreiseinteilung;
8. Änderungen im Bestand oder des Gebiets von Kirchgemeinden gemäss § 28 Abs. 2 Ziff. 1 lit. b;
9. Beitritt der Landeskirche zu Organisationen und Verbänden sowie Genehmigung von Vereinbarungen
a. die mit finanziellen Verpflichtungen verbunden sind, welche die Finanzkompetenz des Kirchenrates übersteigen;
b. die zu einer Rechtsvereinheitlichung im Kompetenzbereich der Synode führen;
c. die den Bestand oder das Gebiet der Landeskirche Thurgau berühren;
d. die der Kirchenrat der synodalen Genehmigung unterstellt.
10. Bestimmung des offiziellen Publikationsorgans der Landeskirche.