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188.21 LKV CH-TG

§ 23 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Zuständigkeit

Landeskirche - Synode
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§ 23 LKV · Zuständigkeit

1. Die Synode ist zuständig für folgende Rechtserlasse

1. Erlass von landeskirchlichen Gesetzen;

2. Erlass der eigenen Geschäftsordnung.

2. Die Synode ist zuständig für folgende Wahlen

1. Wahl ihres Präsidenten oder ihrer Präsidentin, des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin, des Aktuars oder der Aktuarin;

2. Wahl von vier Stimmenzählern und Stimmenzählerinnen;

3. Wahl der Kommissionen und deren Präsidien;

4. Wahl des Kirchenrats und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin;

5. Wahl der Rekurskommission und ihres Präsidenten oder ihrer Präsidentin;

6. Wahl der Revisionsstelle für die landeskirchlichen Rechnungen sowie für die vom Kirchenrat verwalteten Fonds und Stiftungen.

3. Die Synode ist zuständig für folgende Verwaltungshandlungen

1. Genehmigung der Synodalwahlergebnisse;

2. Aufsicht über die Amtsführung des Kirchenrats;

3. Beschlussfassung über das Budget der Landeskirche, die Festsetzung der Zentralsteuer und allfälliger anderer landeskirchlicher Abgaben;

4. Genehmigung der Jahresrechnung;

5. Genehmigung des Jahresberichts des Kirchenrats;

6. Festlegung neuer und Beendigung bisheriger Dienste zur Erfüllung der Aufgaben der Landeskirche;

7. Änderungen der Wahlkreiseinteilung;

8. Änderungen im Bestand oder des Gebiets von Kirchgemeinden gemäss § 28 Abs. 2 Ziff. 1 lit. b;

9. Beitritt der Landeskirche zu Organisationen und Verbänden sowie Genehmigung von Vereinbarungen

a. die mit finanziellen Verpflichtungen verbunden sind, welche die Finanzkompetenz des Kirchenrates übersteigen;

b. die zu einer Rechtsvereinheitlichung im Kompetenzbereich der Synode führen;

c. die den Bestand oder das Gebiet der Landeskirche Thurgau berühren;

d. die der Kirchenrat der synodalen Genehmigung unterstellt.

10. Bestimmung des offiziellen Publikationsorgans der Landeskirche.

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