Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
188.21 LKV CH-TG

§ 22 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Zusammensetzung und Wahlkreise

Landeskirche - Synode
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 LKV · Zusammensetzung und Wahlkreise

1. Die Mitglieder der Synode werden von der Gesamtheit der Stimmberechtigten der Landeskirche in Wahlkreisen gewählt.

2. Jeder Wahlkreis hat pro 1000 landeskirchliche Mitglieder einen Sitz in der Synode. Zusätzlich sind pro Wahlkreis drei Ersatzmitglieder zu wählen.

3. Die Synode legt die Wahlkreise fest. Dabei orientiert sie sich an der Bezirkseinteilung des Kantons und berücksichtigt die pastoralen Gliederungsstrukturen.

← § 21 LKV Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Begriff der Landeskirche § 23 LKV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →