188.21
LKV
CH-TG
§ 22 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Zusammensetzung und Wahlkreise
Landeskirche - Synode
§ 22 LKV · Zusammensetzung und Wahlkreise
1. Die Mitglieder der Synode werden von der Gesamtheit der Stimmberechtigten der Landeskirche in Wahlkreisen gewählt.
2. Jeder Wahlkreis hat pro 1000 landeskirchliche Mitglieder einen Sitz in der Synode. Zusätzlich sind pro Wahlkreis drei Ersatzmitglieder zu wählen.
3. Die Synode legt die Wahlkreise fest. Dabei orientiert sie sich an der Bezirkseinteilung des Kantons und berücksichtigt die pastoralen Gliederungsstrukturen.