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188.21 LKV CH-TG

§ 20 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Initiative

Landeskirche - Gesamtheit der Stimmberechtigten
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§ 20 LKV · Initiative

1. Mit einer Initiative können der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangt werden.

2. Eine Initiative können einreichen

1. ein Drittel der Mitglieder der Synode;

2. ein Drittel der Kirchgemeinden durch Beschluss der Kirchgemeindeversammlung;

3. 1000 Stimmberechtigte.

3. Das Begehren kann als einfache Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf gestellt werden.

4. Die Einreichung einer Synodaleninitiative erfolgt mit der erforderlichen Anzahl Unterschriften beim Ratspräsidium. Kirchgemeinden- und Volksinitiativen sind innerhalb von sechs Monaten seit der Veröffentlichung beim Kirchenrat einzureichen.

5. Über die Gültigkeit von Initiativen entscheidet die Synode.

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