188.21
LKV
CH-TG
§ 20 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Initiative
Landeskirche - Gesamtheit der Stimmberechtigten
§ 20 LKV · Initiative
1. Mit einer Initiative können der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangt werden.
2. Eine Initiative können einreichen
1. ein Drittel der Mitglieder der Synode;
2. ein Drittel der Kirchgemeinden durch Beschluss der Kirchgemeindeversammlung;
3. 1000 Stimmberechtigte.
3. Das Begehren kann als einfache Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf gestellt werden.
4. Die Einreichung einer Synodaleninitiative erfolgt mit der erforderlichen Anzahl Unterschriften beim Ratspräsidium. Kirchgemeinden- und Volksinitiativen sind innerhalb von sechs Monaten seit der Veröffentlichung beim Kirchenrat einzureichen.
5. Über die Gültigkeit von Initiativen entscheidet die Synode.