188.21
LKV
CH-TG
§ 2 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Rechtsstellung
Allgemeine Bestimmungen - Begriff, Rechtsstellung, Zweck
§ 2 LKV · Rechtsstellung
1. Die Landeskirche, die Kirchgemeinden und die Kirchgemeindeverbände sind Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts.
2. Sie ordnen ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen der Kantonsverfassung, der staatlichen Gesetze und dieser Verfassung.