188.21
LKV
CH-TG
§ 19 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Referendum
Landeskirche - Gesamtheit der Stimmberechtigten
§ 19 LKV · Referendum
1. Dem obligatorischen Referendum unterliegen der Erlass und die Änderung der Verfassung der Landeskirche.
2. Dem fakultativen Referendum unterliegen Gesetze und Beschlüsse der Synode. Ausgenommen sind Beschlüsse über Ausgaben, die durch ein Gesetz in Zweck und Umfang notwendig vorbestimmt sind.
3. Das Referendum können ergreifen
1. ein Drittel der Mitglieder der Synode;
2. ein Viertel der Kirchgemeinden durch Beschluss des Kirchgemeinderates;
3. 750 Stimmberechtigte.
4. Das Referendum ist innerhalb von dreissig Tagen nach der Veröffentlichung beim Kirchenrat anzumelden. Die Unterschriften sind in der Folge innerhalb von drei Monaten seit der Veröffentlichung einzureichen.