§ 16 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Aufgaben
§ 16 LKV · Aufgaben
1. Der Landeskirche obliegen insbesondere folgende Aufgaben
1. Sie schafft die äusseren Voraussetzungen für die Entfaltung des kirchlichen Lebens durch die Übernahme überregionaler Aufgaben, welche einzelne oder mehrere Kirchgemeinden nicht selbst wahrnehmen können. Dazu besorgt und verwaltet die Landeskirche die erforderlichen Mittel und Einrichtungen.
2. Sie regelt in einem Erlass den Religionsunterricht.
3. Sie beaufsichtigt, unterstützt und koordiniert die Tätigkeit der Kirchgemeinden.
4. Sie stellt den Finanzausgleich für die finanzschwachen Kirchgemeinden sicher.
5. Sie unterstützt diözesane, überdiözesane und gesamtschweizerische kirchliche Tätigkeiten und finanziert sie mit.
6. Sie gewährt finanzielle Beiträge an kirchliche, kirchennahe und soziale Institutionen im In- und Ausland.
7. Sie vertritt die Anliegen der katholischen Bevölkerung des Kantons gegenüber kirchlichen und staatlichen Organen und Behörden sowie gegenüber der Öffentlichkeit.
8. Sie setzt sich für die Gleichstellung von Mann und Frau in allen Ämtern und Aufgaben der katholischen Kirche ein.
9. Sie fördert gemeinsam mit den kirchlichen Organen die Ökumene und den interreligiösen Dialog; sie setzt sich ein für den Austausch mit unterschiedlichen Gesellschaftsgruppen und für die Präsenz der Kirche in der Öffentlichkeit.
10. Sie beaufsichtigt die kirchlichen Stiftungen und die Verwaltung von weiteren kirchlichen Vermögenswerten, soweit keine andere Aufsicht besteht.