Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
188.21 LKV CH-TG

§ 15 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Subsidiäre Geltung staatlichen Rechts

Allgemeine Bestimmungen - Allgemeine Grundsätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15 LKV · Subsidiäre Geltung staatlichen Rechts

1. Für das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen und zur Durchführung von Versammlungen (Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht [StWG]), hinsichtlich der Unvereinbarkeit von Ämtern (§ 29 der Kantonsverfassung [KV]), des Verwandtenausschlusses (§ 30 KV) und des Ausstands (§ 31 KV und § 7 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG]) gelten sinngemäss die Bestimmungen des Kantons Thurgau.

2. Für die Personen, die mit öffentlichen Aufgaben der Landeskirche, der Kirchgemeinden oder der Kirchgemeindeverbände betraut sind, seien sie Behördenmitglieder oder Angestellte, seien sie vollamtlich, nebenamtlich, ständig oder vorübergehend tätig, ist das Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz) anwendbar.

3. Soweit in dieser Verfassung oder in den nachgeordneten Erlassen Detailvorschriften fehlen, ist ergänzend das kantonale Recht hinsichtlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts sinngemäss anzuwenden.

← § 14 LKV Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Begriff der Landeskirche § 16 LKV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →