188.21
LKV
CH-TG
§ 14 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Öffentlichkeitsgrundsatz
Allgemeine Bestimmungen - Allgemeine Grundsätze
§ 14 LKV · Öffentlichkeitsgrundsatz
1. Die Behörden informieren über ihre Tätigkeit.
2. Die Körperschaften gewähren Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegend öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
3. Das Gesetz regelt die Einzelheiten, insbesondere das anwendbare Verfahren.