188.21
LKV
CH-TG
§ 10 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Amtsdauer
Allgemeine Bestimmungen - Behörden
§ 10 LKV · Amtsdauer
1. Die Amtsdauer für die Organe der Landeskirche, der Kirchgemeinden und deren Verbände sowie für die Leitung der Pfarrei beträgt vier Jahre.