Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
188.21 LKV CH-TG

§ 10 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Amtsdauer

Allgemeine Bestimmungen - Behörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 LKV · Amtsdauer

1. Die Amtsdauer für die Organe der Landeskirche, der Kirchgemeinden und deren Verbände sowie für die Leitung der Pfarrei beträgt vier Jahre.

← § 9 LKV Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Begriff der Landeskirche § 11 LKV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →