188.21
LKV
CH-TG
§ 1 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Begriff der Landeskirche
Allgemeine Bestimmungen - Begriff, Rechtsstellung, Zweck
§ 1 LKV · Begriff der Landeskirche
1. Die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau ist die nach den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaates organisierte Gemeinschaft der römisch-katholischen Kantonseinwohner und -einwohnerinnen.
2. Sie gliedert sich in Kirchgemeinden.
3. Die Kirchgemeinden können sich zu Kirchgemeindeverbänden zusammenschliessen.