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188.21 LKV CH-TG

§ 1 Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV) - Begriff der Landeskirche

Allgemeine Bestimmungen - Begriff, Rechtsstellung, Zweck
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§ 1 LKV · Begriff der Landeskirche

1. Die Katholische Landeskirche des Kantons Thurgau ist die nach den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaates organisierte Gemeinschaft der römisch-katholischen Kantonseinwohner und -einwohnerinnen.

2. Sie gliedert sich in Kirchgemeinden.

3. Die Kirchgemeinden können sich zu Kirchgemeindeverbänden zusammenschliessen.

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