188.131
CH-TG
Art. 3 Zusatzvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Heiligen Stuhl über die Organisation des Bistums Basel
Art. 3 Zusatzvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Heiligen Stuhl über die Organisation des Bistums Basel
1. Die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Schaffhausen kommen in den Genuss aller in der Übereinkunft vom 26. März 1828 den andern vertragsschliessenden Kantone gewährten Rechte und Vorteile. Sie erfüllen alle für die anderen Kantone festgelegten Pflichten und Verbindlichkeiten.
2. Jeder nichtunterzeichnende Kanton, welcher im Gebiet der kirchlichen Umschreibung des Bistums Basel gelegen ist, kann der durch diese Zusatzvereinbarung geänderten Übereinkunft vom 26. März 1828 beitreten.