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188.131 CH-TG

Art. 2 Zusatzvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Heiligen Stuhl über die Organisation des Bistums Basel

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Art. 2 Zusatzvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Heiligen Stuhl über die Organisation des Bistums Basel

1. Für die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Schaffhausen wird je ein nichtresidierender Domherr ernannt.

2. Die Ernennung des nichtresidierenden Domherrn in das Domkapitel geschieht nach dem in Art. 12 der Übereinkunft vom 26. März 1828 für den Kanton Bern vorgesehenen Verfahren. Alle diese für den Kanton Bern geltenden Verfahrensvorschriften sind auch auf die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Schaffhausen anwendbar.

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