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188.13 CH-TG

§ 9 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel

Langenthaler Gesamtvertrag
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§ 9 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel

1. Aus obiger Anzahl werden zehn mit Stimm- und Wahlrecht den Senat des Bischofs bilden, nämlich: je drei aus den Kantonen Luzern, Bern, Solothurn und einer aus dem Kanton Zug.

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