188.13
CH-TG
§ 8 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel
Langenthaler Gesamtvertrag
§ 8 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel
1. Das Domstift wird aus 17 Domherren oder Kapitularen bestehen, wovon wenigstens 12 bei dem Domstift residieren sollen, um den Gottesdienst zu versehen und dem Bischof bei kirchlichen Verrichtungen die nötige Beihilfe zu leisten.
2. Dasselbe wird gebildet: aus drei Domherren des Standes Luzern, drei des Standes Bern, ferner aus den zehn Kapitularen des Kollegiatstiftes von St. Urs und Viktor zu Solothurn und endlich durch den Domherrn des löblichen Standes Zug.