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§ 7 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel

Langenthaler Gesamtvertrag
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§ 7 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel

1. Dem Bischof wird ein Domstift beigegeben.

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