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188.13 CH-TG

§ 6 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel

Langenthaler Gesamtvertrag
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§ 6 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel

1. Die Regierung des löblichen Standes Solothurn weist dem Bischof eine seiner Würde angemessene, freie Wohnung an und übernimmt den Unterhalt der Gebäulichkeiten derselben, ohne hiefür die Diözesankantone in Anspruch zu nehmen.

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