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§ 42 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel

Zusatzartikel zum Vertrag zwischen den hohen Diözesanständen[[1]](#titletitle_text_fn_129917_2_1_c)
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§ 42 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel

1. Die hohen Diözesanstände Luzern, Bern, Solothurn und Zug, unvorgegriffen der im § 28 des zwischen ihnen abgeschlossenen Grundvertrages über die Wiederherstellung und neue Umschreibung des Bistums Basel vom gestrigen Datum vorbehaltenen spätern Verabredung über die nähere Anwendung des sich gegenseitig gewährleisteten Ius inspectionis et cavendi für die einmal errichteten Seminarien nehmen schon vorläufig durch gegenwärtigen Nachtrag förmlich unter sich den Grundsatz an

2. Dass unter diesen Aufsichtsrechten der hohen Diözesanstände namentlich die Zustimmung derselben für den bei einem solchen Seminar Anzustellenden, sowohl Vorsteher als Lehrer, sowie die volle Befugnis mitbegriffen sein solle, durch eigene Kommissarien an den Prüfungen, die mit den Alumnen eines solchen Seminars vorgenommen werden, teilzunehmen.

3. Dieser Zusatzartikel soll gleiche Kraft und Verbindlichkeit in sich tragen, als wäre derselbe dem obenher gerufenen Grundvertrage unmittelbar einverleibt.

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