188.13
CH-TG
§ 41 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel
Langenthaler Gesamtvertrag
§ 41 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel
1. Den andern vom Bistum Konstanz losgetrennten löblichen Ständen bleibt der Zutritt zum neu umschriebenen Bistum Basel auf den Fall ebenfalls vorbehalten und zugesichert, wo von Seite des päpstlichen Stuhles die Einwilligung dazu erhalten werden kann.
2. Ihre daherigen Verhältnisse bleiben einer spätern Übereinkunft vorbehalten.
3. In Kraft dessen gegenwärtiger Akt, in vier Doppeln ausgefertigt und unter Vorbehalt der Ratifikation der höchsten Landesbehörden mit den gehörigen Unterschriften versehen und mit den Standessiegeln verwahrt worden ist.