Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
188.13 CH-TG

§ 41 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel

Langenthaler Gesamtvertrag
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 41 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel

1. Den andern vom Bistum Konstanz losgetrennten löblichen Ständen bleibt der Zutritt zum neu umschriebenen Bistum Basel auf den Fall ebenfalls vorbehalten und zugesichert, wo von Seite des päpstlichen Stuhles die Einwilligung dazu erhalten werden kann.

2. Ihre daherigen Verhältnisse bleiben einer spätern Übereinkunft vorbehalten.

3. In Kraft dessen gegenwärtiger Akt, in vier Doppeln ausgefertigt und unter Vorbehalt der Ratifikation der höchsten Landesbehörden mit den gehörigen Unterschriften versehen und mit den Standessiegeln verwahrt worden ist.

← § 40 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel Langenthaler Gesamtvertrag § 42 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →