188.13
CH-TG
§ 4 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel
Langenthaler Gesamtvertrag
§ 4 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel
1. Der Bischof erhält, nachdem der Verbalprozess über dessen kanonische Eigenschaften nach den für die in der Schweiz bestehenden bischöflichen Kirchen allgemein üblichen Vorschriften abgefasst sein wird, durch den Heiligen Vater seine kanonische Einsetzung.