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§ 37 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel

Langenthaler Gesamtvertrag
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§ 37 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel

1. Da die Formel des Eides, welche die Bischöfe seiner päpstlichen Heiligkeit beim Antritt ihres Amtes abzulegen haben, so wie sie gewöhnlich lautet, keineswegs der Stellung eines Seelenhirten von Untergebenen einer nichtkatholischen oder paritätischen Regierung angemessen ist, so werden die löblichen Diözesanstände darauf bestehen, dass ein künftiger Bischof von Basel seinen Eid nicht nach dieser Formel, sondern vielmehr nach derjenigen zu leisten habe, welche in Staaten, die unter einem nichtkatholischen Fürsten stehen, wie zum Beispiel in Preussen, Grossbritannien usw., üblich ist.

2. Es verlangen die löblichen Diözesanstände, dass die Vorschrift dieses zu leistenden Eides in einer beglaubigten Abschrift, sowie bei der Eidesleistung eines jedesmaligen neuen Bischofs der darüber abzufassende Verbalprozess in ordentlicher Ausfertigung ihnen zugestellt werde.

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