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§ 36 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel

Langenthaler Gesamtvertrag
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§ 36 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel

1. Zufolge der mit dem päpstlichen Stuhle abgeschlossenen Konvention wird der Bischof den in derselben vorgeschriebenen Eid der Treue gegen die Diözesanstände, je nach dem Ermessen derselben, zu ihren Handen entweder den sämtlichen Abgeordneten oder einer gemeinschaftlichen Delegation derselben ablegen.

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