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§ 35 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel

Langenthaler Gesamtvertrag
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§ 35 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel

1. Die Diözesanstände gewährleisten die ordentliche, sichere und freie Abreichung ihres betreffenden Anteils an diese gemeinschaftlichen Diözesankosten aus den ihnen hiefür zu Gebote stehenden Mitteln und entschlagen sich jeder andern Abreichungsweise dafür, als der soeben angegebenen, sowie jeder anderwärtigen Dotation.

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