188.13
CH-TG
§ 33 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel
Langenthaler Gesamtvertrag
§ 33 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel
1. Sowie das besondere solothurnische Stiftsvermögen jetzt und in Zukunft eigens verwaltet wird, so sollen dagegen auch von der wirklichen Existenz des Domstifts hinweg alle der Diözese zufallenden Zuflüsse durch Legationen, Donationen usw., wenn sie durch ausdrückliche Bestimmungen dieser zugedacht worden sind, abgesöndert von jenem Stiftsvermögen, als wirkliches Diözesangut verwaltet werden und den gesamten Diözesanständen im Verhältnis ihrer leistenden Beiträge zufallen.
2. Donationen aller Art, welche für die Präbenden eines einzelnen Kantons gestiftet werden, gehören einzig diesem Kanton zu und bleiben ihm bei allfälliger Teilung vorbehalten, behufs dessen sie stattgefunden haben.