188.13
CH-TG
§ 32 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel
Langenthaler Gesamtvertrag
§ 32 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel
1. Dagegen behält sich der löbliche Stand Solothurn vor
a. dass der Pfarrgottesdienst nach wie vor in der Stiftskirche gehalten werden könne;
b. dass bei unvorhergesehenen Fällen von Abänderungen oder Aufhebung dieses Bistums die Stiftskirche, das Seminarium, das Haus des Bischofs und die Stiftskustorei niemals als Diözesaneigentum angesehen werden können;
c. dass die solothurnischen Kapitularen fortfahren sollen, eine eigene Korporation zu bilden, und ihnen der Fortgenuss ihrer Rechte, Güter und Kollaturen nach der bisher üblichen Weise zugesichert bleibe, insofern das gegenwärtige Konkordat darin keine Abänderung getroffen hat.