Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
188.13 CH-TG

§ 31 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel

Langenthaler Gesamtvertrag
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel

1. Die Regierung von Solothurn gewährleistet den Unterhalt des Kirchengebäudes zum heiligen Urs und Viktor. Die dem Domstifte zu seinen gottesdienstlichen Verrichtungen nötigen Paramente und andere Gegenstände werden aus der Stiftskustorei zum heiligen Urs und Viktor geliefert.

2. Um hiefür nach Gebühr vollständige Vorsehung zu tun, sollen die Vakatureinkünfte während den drei ersten Monaten der Erledigung des Bischofssitzes der vorbenannten Stiftskustorei zufallen.

3. Bei längerer Erledigung des bischöflichen Stuhles behalten sich die Diözesanstände das Recht vor, den weiter fallenden Vakatureinkünften behufs der Diözesanverwaltung die gutfindende fernere Bestimmung zu geben.

← § 30 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel Langenthaler Gesamtvertrag § 32 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →