188.13
CH-TG
§ 31 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel
Langenthaler Gesamtvertrag
§ 31 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel
1. Die Regierung von Solothurn gewährleistet den Unterhalt des Kirchengebäudes zum heiligen Urs und Viktor. Die dem Domstifte zu seinen gottesdienstlichen Verrichtungen nötigen Paramente und andere Gegenstände werden aus der Stiftskustorei zum heiligen Urs und Viktor geliefert.
2. Um hiefür nach Gebühr vollständige Vorsehung zu tun, sollen die Vakatureinkünfte während den drei ersten Monaten der Erledigung des Bischofssitzes der vorbenannten Stiftskustorei zufallen.
3. Bei längerer Erledigung des bischöflichen Stuhles behalten sich die Diözesanstände das Recht vor, den weiter fallenden Vakatureinkünften behufs der Diözesanverwaltung die gutfindende fernere Bestimmung zu geben.