188.13
CH-TG
§ 3 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel
Langenthaler Gesamtvertrag
§ 3 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel
1. Die Wahl des Bischofs, der in einer den Regierungen der Diözesankantone genehmen Person aus der gesamten Geistlichkeit des Bistums genommen wird, kommt den stimmgebenden Domherren zu.
2. Die löblichen Stände werden dafür besorgt sein, dass die eintretende Erledigung des bischöflichen Sitzes nicht zu lange andaure.