188.13
CH-TG
§ 29 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel
Langenthaler Gesamtvertrag
§ 29 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel
1. Die Regierung von Solothurn räumt für des Seminarium das erforderliche Gebäude ein, dessen Unterhalt sie übernimmt, ohne weder für eins noch anderes die Diözesankantone in Anspruch zu nehmen.