§ 24 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel
§ 24 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel
1. Für jeden der Diözesankantone muss auf Verlangen eine eigene Offizialität errichtet werden.
2. Dem löblichen Stande Bern wird die Anwendung des § 1 in der von der Eidgenossenschaft unterm 8. Mai 1816 in Garantie aufgenommenen Vereinigungsurkunde über die bischof-baselschen Lande vorbehalten und zugesichert, die da lautet
«Es wird eine Offizialität im katholischen Teil des Bistums sein, deren Attribute die nämlichen sein werden, wie in den übrigen katholischen Kantonen der Diözese von Basel. Die Grundsätze und die Verrichtungen dieser Offizialität werden in der Folge durch Übereinkunft zwischen der bischöflichen Behörde und der Regierung von Bern bestimmt werden.»
3. Auf gleiche Weise sollen den übrigen Diözesanständen ihre diesfalls besitzenden Einrichtungen vorbehalten bleiben.