188.13
CH-TG
§ 23 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel
Langenthaler Gesamtvertrag
§ 23 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel
1. Die Würde eines Domprobsts und Dechanten darf niemals von einem Angehörigen des nämlichen Kantons bekleidet werden.