188.13
CH-TG
§ 21 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel
Langenthaler Gesamtvertrag
§ 21 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel
1. Demselben wird zu seinem Gehalt als Domherr noch eine Zulage von Fr. 800 zugesichert, welche von den Diözesanständen nach dem im § 34 aufgestellten Massstab abgereicht wird.