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188.13 CH-TG

§ 18 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel

Langenthaler Gesamtvertrag
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§ 18 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel

1. An dem Domkapitel sollen folgende Dignitarien bestehen

a. ein Domprobst und

b. ein Domdechant.

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