Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
188.13 CH-TG

§ 15 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel

Langenthaler Gesamtvertrag
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel

1. Um als Domherr wählbar zu sein, muss der zu Wählende entweder ein Angehöriger desjenigen Kantons sein, der die vakante Stelle dotiert, oder als Geistlicher in demselben angestellt sich befinden. In beiden obigen Fällen werden folgende Eigenschaften erfordert

2. Es soll der zu Wählende jedenfalls ein Weltgeistlicher sein und während vier Jahren mit Eifer und Klugheit einer Seelsorge vorgestanden, oder statt dieser letztern Bedingung dem Bischof in der Verwaltung des bischöflichen Sprengels beigestanden, oder als Lehrer der Theologie oder des kanonischen Rechts bei einer öffentlichen Anstalt sich ausgezeichnet haben.

← § 14 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel Langenthaler Gesamtvertrag § 16 Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug betreffend die Organisation des Bistums Basel →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →